Rund um die Kur

Hier haben wir für Sie Grundlegendes rund um die Kur und zu unseren Kliniken zusammengestellt

Eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur dient als stationäre medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme dazu, die Gesundheit von Müttern, Vätern und deren Kindern zu erhalten, zu fördern bzw. wiederherzustellen.
Dank verschiedener, aufeinander abgestimmter Therapieformen soll das Gleichgewicht zwischen Körper, Geist und Seele ausbalanciert werden.  

Hilfe zur Selbsthilfe: Ihre Motivation ist entscheidend

Wir legen, gemeinsam mit Ihnen im Rahmen der Kurmaßnahme den Grundstein, auf den Sie zu Hause aufbauen können, um Ihren Kurerfolg zu verlängern und sogar auszubauen.
Die Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur ist auch als Hilfe zur Selbsthilfe zu verstehen: So sind die Voraussetzungen für den Erfolg dieser Maßnahme Ihr Interesse, Ihr Engagement und Ihre Motivation, die nicht nur Ihre Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur während des Aufenthaltes beeinflussen, sondern ganz entscheidend sind für die lang anhaltende Wirksamkeit der Maßnahme – ihren andauernden Kurerfolg.

So arbeiten unsere Kliniken

Unsere 12 Fachkliniken wurden exakt für diese spezielle Kurform konzipiert und arbeiten nach einem weitreichenden Lebens- und Gesundheitsverständnis. So umfasst das Behandlungskonzept Körper, Geist und Seele gleichermaßen. Die großen und kleinen Patient*innen werden in unseren Kliniken während ihres dreiwöchigen stationären Aufenthaltes von interdisziplinär arbeitenden Teams betreut.
Mediziner*innen, Psycholog*innen, Sport- und Physiotherapeut*innen, Diätassistent*innen, Pflege- und Servicepersonal, Sozialpädagog*innen, Erzieher*innen und pädagogisch erfahrene Mitarbeiter*innen arbeiten Hand in Hand für Ihre Gesundheit.

Rund ums Kind

Im Rahmen der Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur werden in unseren Kliniken Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (außerhalb dieser Altersspannen nach Absprache) aufgenommen. Behinderte Kinder unterliegen keiner Altersbegrenzung. 
Ihre Kinder nehmen als behandlungsbedürftige oder nicht-behandlungsbedürftige Kinder an der Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teil. Behandlungsbedürftige Kinder werden als Patient*innen aufgenommen und erhalten eine medizinisch-therapeutische Versorgung. Sie nehmen ganz regulär an der Kinderbetreuung teil und werden, ihrem Therapieplan entsprechend, zu den Therapien begleitet.

Die Kinderbetreuung in altersgerechten Gruppen ist ein zentraler Punkt in unseren Kliniken, denn wir wissen: Wenn Ihre Kinder gut aufgehoben sind, können Sie sich ganz Ihrer Gesundheit widmen, abschalten, entspannen!
Die Kinderbetreuungsteams in den Kliniken füllen die Tage der Kinder mit liebevoll zusammengestellten, sinnvollen Programmen aus den Bereichen Kreatives, Sport, Spiel und Action. Ganz nebenbei werden im Spiel das Sozialverhalten, die Konzentration und die Kreativität Ihres Kindes, Ihrer Kinder gefördert.
Es wird so viel Zeit wie möglich draußen in der Natur verbracht. Ob draußen oder drinnen: Spielen, toben, basteln und mit neuen Freundinnen und Freunden jede Menge Spaß haben - so sieht der ideale Tag in der Kinderbetreuung aus.

Schulpflichtige Kinder haben in all unseren Kliniken die Möglichkeit, an einer regelmäßigen Hausaufgabenbetreuung teilzunehmen.

Übrigens werden schulpflichtige Kinder in der Regel für die Dauer der Maßnahme von der Schule freigestellt, da es sich um eine medizinische Maßnahme handelt. Unerheblich dafür ist, ob das Kind behandlungsbedürftig ist oder nicht.

Dauer & Kosten der Kur

Dauer
Die Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur ist auf die Dauer von drei Wochen (21 Tage) ausgerichtet. In der Regel können Sie eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter und Kinder alle vier Jahre beantragen - in Ausnahmefällen auch vor dieser Ablauf dieser Zeitspanne.

Kosten
Die Kosten für Ihre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter und Kinder übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse. Sie tragen lediglich den vom Gesetzgeber festgelegten Eigenanteil in Höhe von 10,00 € Erwachsener/Tag. Kinder sind von diesem Eigenanteil befreit. 
Eine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung ist unter Umständen möglich. Diesbezügliche Voraussetzungen erfahren Sie bei Ihrem Kostenträger, ebenso wie eine eine mögliche Bezuschussung der Fahrtkosten.

  • Infos für Berufstätige
    Für eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter und Kinder müssen Sie laut Bundesurlaubsgesetz keinen Urlaub nehmen. Nach § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz haben Sie für die Dauer der Kurmaßnahme einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei vollständiger Lohnfortzahlung. Natürlich sollten Sie Ihren Kurtermin frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber absprechen.
     
  • Infos für Privatversicherte 
    In diesem Fall ist Ihre Krankenkasse bzw. Ihre Beihilfestelle der passende Ansprechpartner.
    Unsere Kliniken sind nach § 30 GewO als private Krankenanstalten anerkannt und somit im Sinne der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig.
     
  • Wunsch- und Wahlrecht
    Grundsätzlich steht Ihnen als Versicherte(r) ein gesetzlich verankertes Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich einer geeigneten Einrichtung für Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme zu. So sind Krankenkassen verpflichtet, das Wunsch- und Wahlrecht bei Mutter-Kind- und Vater-Kind-Maßnahmen zu berücksichtigen. Dies ist verankert im § 8 Abs. 1 SGB IX.
    Auch klargestellt ist, dass der Grundsatz "ambulant vor stationär" für medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nach §§ 24 und 41 SGB V nicht gilt.
Gesetzliche Grundlagen der Mutter-Kind-Kur und Vater-Kind-Kur

Mütter und Väter in Erziehungsverantwortung haben einen Anspruch auf die Gewährung von Mutter-Kind-Kuren bzw. Vater-Kind-Kuren, sofern medizinische Voraussetzungen dafür vorliegen. Körperliche und seelische Belastungen im Familien- und Erziehungsalltag können krank machen. Daher sind diese Kuren als stationäre Leistungen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen.

In der Folge finden Sie die für diesen Leistungsbereich grundlegenden Paragrafen aus dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V):

§24 SGB V Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter

(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Ab-satz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/24.html

§41 SGB V Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter

(1) Versicherte haben unter den in § 27 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Rehabilitationsleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt nicht; § 40 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) § 40 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Ab-satz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.

Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/41.html

§ 111a SGB V Versorgungsverträge mit Einrichtungen
des Müttergenesungswerkes oder gleichartigen Einrichtungen

(1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizinische Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Abs. 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten entsprechend.

(2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. August 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen.

Quelle: www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/111a.html

Einblicke in den Kur(all)tag

Ihr Kur beginnt mit einem Aufnahmegespräch und einer Aufnahmeuntersuchung. Im Rahmen derer wird für Sie und auch für die behandlungsbedürftigen Kinder, je nach vorliegenden Indikationen, ein ganzheitlicher, individueller Therapieplan verordnet. Dieser bindet, zusätzlich zur modernen Schulmedizin, psychologische und naturheilkundliche Behandlungen in die Therapie ein. Durch den gemeinsamen Kuraufenthalt von Mutter und Kind, Kindern bzw. Vater und Kind, Kindern werden der Heilungsprozess und der Kurerfolg zusätzlich positiv beeinflusst.

In unseren Klinik-Filmen erhalten Sie, je nach Klinik, einen spezifischen Einblick in den Kurablauf der einzelnen Kliniken. Sehen Sie selbst!